Besondere Vertragsbedingungen für die Programmierung von Software im unternehmerischen Rechtsverkehr

Stand: 10.05.2022

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gelten für alle Verträge von Fix-ITS – IT-Lösungen, Inhaber Michael Karrer (Fix-ITS) über die Programmierung von Software im unternehmerischen Rechtsverkehr, nicht also gegenüber Verbrauchern Hiervon abweichende Vereinbarungen des Kunden, die Fix-ITS nicht ausdrücklich durch Erklärung in Textform anerkannt hat, werden nicht Vertragsbestandteil Daneben gelten unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB)

2. Vertragsgegenstand; Lizenz und Umfang der Nutzung

2.1. Wir erstellen im Auftrage des Kunden die in der Auftragsbeschreibung beschriebenen und definierten Computerprogramme (nachfolgend als „Software“ bezeichnet) zur geschäftlichen Nutzung.

2.2. Nach Abnahme des Werkes wird dem Kunden ein Einfaches, örtlich nicht beschränktes Recht zur Nutzung der Software auf einer beliebigen Anzahl von Prozessoren oder Rechnern eingeräumt. Es besteht lediglich eine Begrenzung auf die vertraglich vereinbarte Anzahl der durch die Software zu verwaltenden Mitarbeiter sowie auf die Nutzung zu eigenen Zwecken, soweit nicht andere Einschränkungen einzelvertraglich vereinbart wurden. Hierzu zählen die Rechte zum Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum Zwecke der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung.

2.3. Ein Recht zur Weitergabe der Nutzungsrechte besteht nicht, soweit nicht unser eigenes Verbreitungsrecht durch Übergabe eines Vervielfältigungsstückes erschöpft ist. Im Falle der berechtigten Weitergabe eines Vervielfältigungsstückes sind wir gegenüber dem neuen Nutzungsrechtsinhaber aber weder zur Pflege und Support, noch zur Anpassung der Software an betriebliche Erfordernisse verpflichtet.

2.4. Das eingeräumte Nutzungsrecht berechtigt nicht zur Veränderung, Bearbeitung, Rückübersetzung in den Quellcode oder andere Codeformen (Dekompilierung) sowie der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen (Reverse-Engineering) der Software.

2.5. Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus dem bei Vertragsschluss in Schriftform vereinbarten Pflichtenheft für die Software.

2.6. Liegt bei Vertragsschluss kein Pflichtenheft vor, werden wir zur Feststellung des Leistungsumfangs mit Unterstützung des Kunden eine Spezifikation erstellen, die alle in der Planungsphase für den Kunden erforderlichen Informationen über die umfassten Anwendungsgebiete enthalten soll. Der Kunde muss nach Übersendung der Spezifikation in Textform binnen 14 Tagen in Textform Stellung nehmen- Anderenfalls gilt die Spezifikation als genehmigt.

2.7. Die genehmigte Spezifikation wird Vertragsinhalt und definiert den Leistungsumfang.

2.8. Unser Aufwand für die Erstellung der Spezifikation wird nach Aufwand vergütet.

2.9. Der Leistungsumfang soll während der Programmierung durch uns keine Änderung erfahren, es sei denn, es wird ein förmliches Change Request durchlaufen.

Ein Change Request muss in Textform an die andere Partei herangetragen werden und den Zweck der Änderung beschreiben. Der jeweils andere Vertragspartner ist verpflichtet, das Änderungsverlangen in angemessener Zeit zu prüfen und hierzu gegenüber dem vorschlagenden Vertragspartner Stellung zu nehmen.

Wir werden danach in angemessener Frist ein qualifiziertes Änderungsangebot in Textform unterbreiten. Dieses soll insbesondere eine Beschreibung der Änderung sowie Angaben zu den Gründen für die Änderung, den Auswirkungen der Änderung, dem Einfluss auf die durch das Änderungsverlangen beeinflussten Leistungen, den Preisen und der voraussichtlichen Dauer der Umsetzung enthalten.

Das Change Request wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Kunde das Änderungsangebot binnen 14 Tagen nach Zugang in Textform annimmt.

2.10. Erklärt der Kunde einen Änderungswunsch mündlich, wird dieser nur Vertragsinhalt, wenn wir ein förmliches Change-Request-Verfahren nach Ziff. 9 durchführen.

2.11. Der Kunde erhält ein Einfaches, also nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der entwickelten Software, d.h. wir sind berechtigt, die Software auch weiteren Kunden zur Nutzung zu überlassen.

2.12. Ein Recht, Dritten abgeleitete Nutzungsrechte zu gewähren, wird dem Kunden nicht eingeräumt. Änderungen des Programmcodes durch den Kunden sind ebenfalls nicht zulässig.

2.13. Wir sind wir nicht verpflichtet, dem Kunden ein Vervielfältigungsstück (Datenträger) zu beschaffen, es sei denn, dies wurde in Textform vereinbart. Ausreichend ist ansonsten, wenn wir dem Kunden das Recht verschaffen, die Software auf seinem System einzusetzen, und ihn in die Lage versetzen, eine Kopie der Software in maschinenlesbarer Form auf seinem System zu installieren. Hierzu ist insbesondere die Möglichkeit zum Download aus dem Internet ausreichend.

2.14. Die Einrichtung und Konfiguration auf dem System des Kunden schulden wir nur, wenn dies in Textform vereinbart wurde. Hierfür gelten unsere Besonderen Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen.

2.15. Ist nicht ausdrücklich eine unlimitierte Nutzung vereinbart, erwirbt der Kunde das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren erworben hat. Bemessungsgrundlage hierfür ist die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen, etc.). Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Software auf tragbaren Computern.

2.16 Verstößt der Kunde gegen eine der diesen Vertragsbedingungen enthaltene Regelung zum Programmschutz oder nutzt er nach vorheriger Abmahnung mit Fristsetzung die Software über die eingeräumten Rechte hinaus, sind wir berechtigt, die Nutzungsrechtsvereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

3. Eigentum und Urheberrechte

3.1. Wir bleiben auch nach Übergabe der Software Inhaber aller Urheberrechte einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder den eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien hat der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk anzubringen.

3.2. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in unser Eigentum über. Urheberrechte entstehen direkt bei uns. Sollten planwidrig Urheberrechte bei dem Kunden entstehen, räumt dieser uns das zeitlich und räumlich unbeschränkte, ausschließliche Nutzungsrecht zu den Zwecken des Vertriebes und der umfassenden gewerblichen Verwertung ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Bearbeitung und zur Einräumung abgeleiteter Nutzungsrechte an andere Kunden, auch solchen, die mit dem Kunden in Wettbewerbsbeziehungen stehen.

3.3 Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden, wenn nicht ausdrücklich durch uns genehmigt oder durch die Art des Geschäftes unumgänglich.

3.4 Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der Software in keiner Form verändern.

3.5. Der Quellcode verbleibt bei uns. Wir sind verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren und auf Anforderung des Kunden nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebende Störungen an der Software unverzüglich zu beseitigen. Auf Verlangen des Kunden haben wir den Quellcode einem vom Kunden zu benennenden Notar zu übergeben, der auf Anforderung des Kunden diesen an einen Dritten aushändigen darf, falls wir mit der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängelbeseitigung an der Software trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden nicht binnen einer angemessenen Frist erfolgreich nachkommen oder eine mögliche Mängelbeseitigung durch Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Fix-ITS gefährdet wird. Der Kunde darf den Quellcode jedoch nicht Dritten zur Kenntnis geben, es sei wir stimmen der Weitergabe in Schriftform zu. Diese Zustimmung dürfen wir nicht entgegen Treu und Glauben verweigern.

3.6. Soweit wir bei der Entwicklung der Software eigene Standardmodule oder Module von Drittanbietern verwenden, sind wir zu Übergabe oder Hinterlegung des Quellcodes nicht verpflichtet. Wir sind aber zur Pflege dieser Module verpflichtet. Wenn die Pflege der Module von Drittanbietern nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist, dürfen wir diese Module auf unsere eigenen Kosten gegen neue Module mit gleichem Leistungsinhalt austauschen.

4. Zahlungsbedingungen; Lieferung, Termine und Installation

4.1. Soweit im Angebot ein Pauschalpreis für die Software aufgeführt ist, wird 30 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung fällig, weitere 40 % bei Lieferung des abnahmereifen Werkes, 20 % bei Inbetriebnahme und 10 % nach erfolgter Abnahme durch den Kunden.

4.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird unsere Leistung jedoch nach Aufwand vergütet. Wir berechnen bei Auftragserteilung 30 % des von uns nach kaufmännischem Ermessen erwarteten Gesamtaufwandes als Vorschuss. Danach stellen wir dem Kunden 14tägig den tatsächlich geleisteten Aufwand in Rechnung.

4.3. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, die Arbeiten bis zum Ausgleich der offenen Rechnung einzustellen.

4.4. Vor der Abnahme des Werkes ist ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen Mängeln ausgeschlossen. Der Kunde akzeptiert, dass Software in der Entwicklungszeit nicht vollständig lauffähig ist und Demo-Routinen und einzelne Module keinen hinreichenden Aufschluss über die Gesamtfunktion der Software und deren zukünftige Mängelfreiheit geben.

4.5. Der Kunde übergibt uns unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen wir die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware/Betriebssystem-Plattform ersehen können. Stellen wir dabei fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, ist diese Änderung vor Installation der Software auf Kosten und Risiko des Kunden durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung der Software erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere, uns den Zugang zur Hardware zu ermöglichen und uns kostenlos Testdaten und Rechenzeit zur Verfügung zu stellen entsprechend unseren Anforderungen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns kostenlos durch einen kompetenten Mitarbeiter zu unterstützen, der erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft.

4.6. Für alle Änderungen am Leistungsgegenstand, die nach Vertragsschluss vereinbart werden, kann ein zusätzliches Entgelt nach Preisliste verlangt werden, auch wenn dieses im Verfahren zum Change Request nach Ziffer 2.9. nicht ausdrücklich vereinbart wurde. 

4.7. Vertragsänderungen und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Hierdurch bedingte unvermeidliche Zeitverschiebungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

4.8. Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn ein Change Request vereinbart wurde.

5. Abnahme

5.1. Nach Installation und Prüfung teilen wir dem Kunden schriftlich mit, dass die Software in vollem Umfang funktionsfähig ist („Abnahmebereitschaft“) und fordern den Kunden zur Abnahme auf.

5.2. Der Kunde kann daraufhin die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung der Abnahmebereitschaft uns die Abnahme schriftlich erklären.

5.3. Erfolgt binnen 7 Tagen keine Abnahme durch den Kunden, können wir ihm hierzu schriftlich eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich ausreichend spezifiziert.

5.4. Die Abnahme von Teilen der Software ist ausgeschlossen. Der produktive Einsatz der Software beim Kunden, ganz oder teilweise, gilt als Abnahme der ganzen Software.

5.5. Kleinere Mängel, die die Funktion und Nutzungsmöglichkeit der Software nicht wesentlich beeinflussen, hindern die Abnahme nicht, wenn wir dies verlangen und unverzügliche Mängelbeseitigung zusagen.

6. Mängelhaftung

6.1. Wir übernehmen für eine Zeit von 12 Monaten ab Abnahme die Haftung für Mängel der Software.

6.2. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften besteht nur dann, wenn es sich um eine ausdrückliche Zusicherung handelt, die in schriftlicher Form erfolgt ist.

6.3. Wir weisen darauf hin, dass wir die Software lediglich für die im Auftrag beschriebene Systemumgebung erstellt haben. Wird diese in anderer Systemumgebung produziert, beispielsweise unter anderen Betriebssystemen oder anderen Systemkonfigurationen, gelten Fehlfunktionen, die auf diesem Umstand beruhen, nicht als Mangel. Wir übernehmen keine Haftung für die Funktionsfähigkeit der Software in anderer Systemumgebung. Der Kunde kann aber mit uns einen gesonderten Vollpflegevertrag abschließen, der auch die Lauffähigkeit der Software nach Update und Upgrade von Betriebssoftware und Hardwaretreibern bewerkstelligt.

6.4. Tritt ein Fehler in der Software auf, ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen 2 Wochen schriftlich an uns in qualifizierter Form zu melden. Uns steht es dann frei, binnen einer angemessenen Frist den Fehler durch maximal drei Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen zu beheben. Gelingt uns dies nicht, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung der Vergütung verlangen oder von dem Vertrag zurück treten. Schadenersatzansprüche neben dem Rücktritt sind ausgeschlossen.

6.5. Als qualifiziert ist eine Fehlermeldung nur dann zu bewerten, wenn der beschriebene Fehler für uns reproduzierbar ist, d.h. die Bedienungssituation und die Arbeitsumgebung so genau beschrieben werden, dass ein qualifizierter Mitarbeiter von uns den Fehler jederzeit selbst auslösen kann.

6.6. Jede Fehlermeldung soll außerdem eine möglichst genaue Beschreibung der Funktionsbeeinträchtigung und den Zeitpunkt der ersten Feststellung enthalten. Tritt der Fehler nur an einzelnen Arbeitsplätzen auf, sind diese zu bezeichnen.

6.7. Wurde von dem Kunden vor Auftreten des Fehlers eine Veränderung am System vorgenommen, ist uns dies ebenfalls mitzuteilen.

6.8. Geben die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und klare Anleitungen zur Fehlerbehebung und handelt es sich dementsprechend um einen Fehler, der auf einer Fehlbedienung beruht, können wir für unsere Inanspruchnahme zur Fehlerbeseitigung Aufwendungsersatz nach unserer Preisliste verlangen.

6.9. Die Mängelhaftung umfasst die Behebung von Fehlern im Programmcode, nicht jedoch die Beseitigung von Fehlern, soweit sie durch äußere Einflüsse, die nicht von uns zu vertreten sind, Bedienungsfehler und nicht von uns durchgeführten Änderungen entstehen, insbesondere durch unberechtigte oder schädigende Eingriffe von Dritten in das System des Kunden, etwa mittels Viren- und Schadsoftware oder durch Angriffe von Hackern.

6.10. Eine unerhebliche Minderung oder Einschränkung der Gebrauchs- bzw. Leistungsfähigkeit des Programms stellt keinen Fehler dar. Wir sind berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.

7. Schulung

7.1. Wir vermitteln dem Kunden im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in von uns zu bestimmenden Schulungsräumen statt. Findet die Schulung beim Kunden statt, ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten. Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC Bereich verfügen. Fallen im Rahmen der Schulung Reisekosten, Übernachtungskosten oder sonstige Spesen für uns an, sind diese Auslagen gegen Nachweis vom Kunden zu erstatten.

7.2. Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich die Kosten der Schulung aufgeführt wurden, werden diese zusätzlich nach unserer aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.

8. Rückgabe von Sachen

8.1. Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die wir dem Kunden zur Nutzung überlassen haben, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware, an uns zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten vom Kunden zu tragen sind.

8.2. Die Installation der Software und evtl. der Updates wird durch den Kunden vorgenommen, der vor der Installation eine vollständige Datensicherung seines Systems vorzunehmen hat. Anderenfalls geht jeder Datenverlust und Funktionsausfall allein zu seinen Lasten. Gern unterstützen wir den Kunden bei der Installation telefonisch im Rahmen unserer Besonderen Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen. Unser Aufwand kann zusätzlich berechnet werden..

8.3. Vertragsgegenstand ist ferner die Pflege und der Support für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Datum, das unsere Bestätigung der Kundenbestellung trägt. Der Zeitraum verlängert sich bis zum nächsten 15. oder letzten Tag des Monats, je nachdem, was zuerst eintritt, sowie durch gesonderte Vereinbarung.

8.4. Ebenfalls zum Vertragsgegenstand gehört die einmalige Parametrisierung der Software, d.h. Einstellung und Anpassung vorhandener Programmoptionen und -funktionen an die betrieblichen Voraussetzungen des Kunden im Hinblick auf die Namen der Mitarbeiter des Kunden, nicht jedoch die Veränderung des Programmcodes.

9. Sonstiges

Diese BVB gehen im Kollisionsfall unseren AGBs vor.

Stand: 10.05.2022 – Fix-ITS – IT-Lösungen, Inhaber Michael Karrer